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Satzung „Energiewende Thüringen“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Energiewende Thüringen". Er hat seinen Sitz in Eisenach. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Energiewende Thüringen e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den ausschließlichen Einsatz erneuerbarer Energiequellen und rationeller Energietechnik in Thüringen zu fördern, um zur globalen Verminderung des Energieverbrauchs und Kohlendioxid-Ausstoßes beizutragen, sowie einen Beitrag zur Wende zu einer Versorgung zu 100 % aus erneuerbaren Energien in Thüringen zu leisten.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch: -Erarbeitung und Förderung von Modellen und Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien und rationeller Energienutzung, sowie der Elektromobilität -Beteiligung an einschlägigen Forschungs-und Entwicklungsprojekten -Beratung und Betreuung von Personen, die an Bau und Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen interessiert sind -Bildungs-und Öffentlichkeitsarbeit -Vernetzung und Vertretung von Akteuren im Bereich erneuerbaren Energien und rationeller Energietechnik
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. (2) Eine kooptierte Mitgliedschaft ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten und berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen. (4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Sie haben über die Finanz-und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren. (5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen bleiben bei Beendigung der Mitgliedschaft im Vereinsvermögen. § 5 Beitrag
(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlösen der Öffentlichkeitsarbeit und Erträgen aus dem Vereinsvermögen. (2) Den jährlichen Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist bei Beitritt und später jeweils zum Jahresbeginn in voller Höhe fällig. Maßgeblich ist der Mitgliedsstatus am 1. Januar. § 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: · der Vorstand Er besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. · die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder sollen solange ihre Funktion wahrnehmen, bis die Nachfolger ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung des Vereins nach außen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte erschienen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. (4) Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften im Wert von über 100 EUR sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich, um den Verein vertreten zu können. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Vornahme bestimmter Handlungen für den Verein ermächtigen. (5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor. (6) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn einer der stellvertretenden Vorsitzenden. (7) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht. (7) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder als Beisitzer ohne Stimmrecht berufen. Die Berufung endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands. § 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung behandelt: · den Jahresbericht des Vorstandes · den Kassenbericht · die Entlastung des Vorstandes · die Neuwahl des Vorstandes · die Wahl der zwei Kassenprüfer · Satzungsänderungen · den Mitgliedsbeitrag · die Auflösung des Vereins · Anträge und Sonstiges (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: · wenn das Vereinsinteresse dies aus Sicht des Vorstandes erfordert oder · innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vom Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied gerechnet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. (3) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder elektronische Einladung der Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands, die Neuwahl oder vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn diese Themen auf der Tagesordnung angekündigt worden sind. (4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Nur geschäftsfähige Personen sind stimmberechtigt. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. (5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. (6) Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. § 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Aufklärung der Bevölkerung über Maßnahmen, die aus umweltpolitischer Sicht notwendig sind.
(3) Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, ersatzweise durch eine dazu von der Mitgliederersammlung beauftragte Person.
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