Satzung

Satzung „Energiewende Thüringen“

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Energiewende Thüringen".
Er hat seinen Sitz in Eisenach.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Energiewende Thüringen
e.V.“


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den ausschließlichen Einsatz erneuerbarer Energiequellen und rationeller
Energietechnik in Thüringen zu fördern, um zur globalen Verminderung des Energieverbrauchs und
Kohlendioxid-Ausstoßes beizutragen, sowie einen Beitrag zur Wende zu einer Versorgung zu 100 % aus
erneuerbaren Energien in Thüringen zu leisten.

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
-Erarbeitung und Förderung von Modellen und Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien und
rationeller Energienutzung, sowie der Elektromobilität
-Beteiligung an einschlägigen Forschungs-und Entwicklungsprojekten
-Beratung und Betreuung von Personen, die an Bau und Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen
interessiert sind
-Bildungs-und Öffentlichkeitsarbeit
-Vernetzung und Vertretung von Akteuren im Bereich erneuerbaren Energien und rationeller
Energietechnik

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Eintritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss
entscheidet.
(2) Eine kooptierte Mitgliedschaft ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluss.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten und berechtigt, am Vereinsleben
teilzunehmen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene
Auslagen. Sie haben über die Finanz-und Vermögensverhältnisse des Vereins und über alle internen
Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern Stillschweigen zu wahren.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder
durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung
seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und Schenkungen bleiben bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Vereinsvermögen.
§ 5 Beitrag

(1) Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erlösen der Öffentlichkeitsarbeit
und Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
(2) Den jährlichen Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist bei Beitritt und später jeweils zum
Jahresbeginn in voller Höhe fällig. Maßgeblich ist der Mitgliedsstatus am 1. Januar.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
Er besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
· die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand


(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit
absoluter Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder
sollen solange ihre Funktion wahrnehmen, bis die Nachfolger ihre Tätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder
dessen Aufgaben.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Vertretung des Vereins nach außen. Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte erschienen
sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle
wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Bei der Vornahme von Rechtsgeschäften im Wert von über 100 EUR sind mindestens zwei
Vorstandsmitglieder erforderlich, um den Verein vertreten zu können. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur
Vornahme bestimmter Handlungen für den Verein ermächtigen.
(5) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.
(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner
Verhinderung vertritt ihn einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ein Kassenbuch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er erstattet der Mitgliederversammlung einen eigenen Rechenschaftsbericht.
(7) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder als Beisitzer ohne Stimmrecht
berufen. Die Berufung endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands.
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung behandelt:
· den Jahresbericht des Vorstandes
· den Kassenbericht
· die Entlastung des Vorstandes
· die Neuwahl des Vorstandes
· die Wahl der zwei Kassenprüfer
· Satzungsänderungen
· den Mitgliedsbeitrag
· die Auflösung des Vereins
· Anträge und Sonstiges
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
· wenn das Vereinsinteresse dies aus Sicht des Vorstandes erfordert oder
· innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vom Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied gerechnet,
wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder
elektronische Einladung der Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der
Tagesordnung ein. Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands, die Neuwahl oder vorzeitige Abwahl eines
Vorstandsmitglieds, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn diese
Themen auf der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Nur geschäftsfähige
Personen sind stimmberechtigt. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung
beschließen, eine Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Bewerber diese Mehrheit, so entscheidet eine
Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Anzahl
der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
(6) Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit
und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Aufklärung der Bevölkerung über Maßnahmen, die aus umweltpolitischer Sicht notwendig sind.

(3) Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, ersatzweise durch eine dazu von der
Mitgliederersammlung beauftragte Person.